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Gewässer-Information
Adresse
Rhein
79576
Weil am Rhein
33 Km Restrhein zwischen Breisach und Basel
Unsere Pachtstrecke liegt direkt im Dreiländereck zwischen der Schweiz, Frankreich und Deutschland. Im Südlichen Teil sind wir Pächter des Hauptstromes. Ab dem Stauwehr Märkt beginnt der Altrhein.
Status:
Offen
Angesehen:
37747
Angler geben diesem Gewässer im Durchschnitt 3,7 von 5 Sternen.
Mehr Infos im Web (http:\\www.ig-altrhein.org)
zuständiger Verein:
IGAR
Interessengemeinschaft Altrhein e.V.
St. Alban 1
79415
Bad Bellingen
Das Gewässer ist ganzjährig geöffnet.
Preise für Gastkarten:
Dauer
Mitgl.
Gäste
Jug.
Pfand
Tag
n.v.
15,00 €
10,00 €
5,00 €
Woche
n.v.
40,00 €
20,00 €
5,00 €
Monat
n.v.
80,00 €
40,00 €
5,00 €
Pfand wird bei Abgabe der Fangrückmeldung auf Ihrem Paypal-Konto gutgeschrieben.
Gastkarten bis 34,99 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten bis 49,99 Euro: zzgl. 4,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten ab 50 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr + 4,7% Gastkartengebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Fischarten
Salmoniden
Weißfische
Karte
Bilder
Gewässerordnung
Fischereibestimmungen Gültig ab dem 01.01.2014 Art. 1 Fischgewässer Berechtigten (Art. 4) ist erlaubt, in folgendem Gewässer zu fischen: Rhein, Flusskilometer 170,0 bis 192,35 und Flusskilometer 205,73 bis 217,4 (südliche Grenze Landesgrenze Schweiz/Deutschland; nördliche Grenze nördlich der Gemeinde Hartheim). Art. 2 Geltungsbereich / Regelungen Neben dem Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) in seiner jeweils gültigen Fassung gelten die vorliegenden Regelungen für das unter Art. 1 beschriebene Gewässer. Art. 3 Einteilung der Gewässerabschnitte Abschnitt 1: Rhein, von der Landesgrenze zur Schweiz bis Rheinweiler, Rhein-Km 186,96 (AV Weil) Abschnitt 2: Rhein von Km 186,96 bis Km 190,50 (AV -Bellingen) Abschnitt 3: Rhein von Km 190,50 bis Km 192,35 (AV- Steinenstadt) Abschnitt 4: Rhein von Km 205,73 bis Km 210,13 (AV Freiburg) Abschnitt 5: Rhein von Km 210,12 bis Km 212,78 (AV Bad Krozingen/Bremgarten) Abschnitt 6: Rhein von Km 212,78 bis Km 217,4 (Fischerzunft Hartheim) Art. 4 Fischereiberechtigte Zur Ausübung der Fischerei sind berechtigt: 1. Personen, welche Inhaber eines gültigen deutschen Jahresfischereischeines sind und eine IGAR- Jahreserlaubniskarte besitzen. 2. Inhaber von IGAR-Tages- oder -Monatskarten. Art. 5 Fischereikarten Jahreskarte: Eine IGAR-Jahreskarte erhält, wer seine Fangstatistik fristgerecht an die IGAR zurückgegeben und den Jahresbeitrag bezahlt hat. Tages-, Monatskarte: Für den Bezug einer Tages- oder Monatskarte ist ein gültiger Jahresfischereischein Voraussetzung (ausser für Gäste aus dem Ausland mit einer Verweildauer von nicht länger als einem Monat). Die Tages- oder Monatskarte muss mit ausgefüllter Fangstatistik unmittelbar nach deren Verfall an den Aussteller zurückgegeben werden. Bei Rückgabe der Fangstatistik werden bei Tagesund Monatskarten 10 Euro zurückerstattet. Art. 6 Fangzahlen Inhaber von Fischereikarten dürfen aus dem Gewässer 2 Salmoniden (Forellen oder Äschen) und je ein Hecht oder ein Zander pro Tag entnehmen. Nach Entnahme von 2 Salmoniden ist das Fischen einzustellen. Barben und Nasen dürfen jeweils 2 pro Tag Entnommen werden. Es dürfen maximal 20 Köderfische pro Fischtag gefangen werden. Art. 7 Fangstatistik Jeder Fischer ist verpflichtet eine Fangstatistik zu führen. Die Statistik ist Bestandteil der Fischereikarte und muss spätestens bis zum 31. Januar des nächsten Jahres an die IGAR zurückgegeben werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Karteninhaber die Fischereikarte für das folgende Jahr nicht mehr löst. Für zu spät oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird von Jahreskarteninhabern eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Eine vollständig ausgefüllte Fangstatistik muss folgende, nicht auslöschbare Eintragungen (nicht mit Bleistift etc.) enthalten: a) Datum: Bei jedem Fischgang muss vor Beginn das Datum und der entsprechende Gewässerabschnitt vermerkt werden. b) Fische: Jeder entnommene Fisch ist sofort nach dem Fang einzutragen. c) Bei Salmoniden mit Markierung (Fettflossenschnitt oder Fabmarkierung) ist die Grösse mit einem Kreis zu markieren. Jeder Fischer muss das Fangbuch inkl. Jahresfischereischein während des Fischens bei sich tragen. Art. 8 Fischereiaufsicht Die Fischereikarte inkl. Fangstatistik, Fangerät sowie alle gefangenen Fische sind bei einer Kontrolle durch den staatlichen oder ehrenamtlichen Fischereiaufseher vorzuweisen. Der Fischereiberechtigte hat sich den Kontrollmassnahmen der Aufsicht zu unterziehen. Entnommene Fische dürfen nicht verstümmelt werden, damit sie auf ihre Länge kontrolliert werden können. Art. 9 Fischfanggeräte Es darf maximal mit zwei Ruten gefischt werden. Solange sich der Köder im Wasser befindet, muss die Rute dauernd überwacht werden. Vom 1.10. bis zum 28.2. ist beim Fischen mit Kunstködern und Streamern eine Mindestlänge von 10 cm zur Schonung der Forellen vorgeschrieben. Es gilt ein generelles Widerhakenverbot. Nicht sauber angedrückte Widerhaken gelten als Widerhaken und sind nicht zulässig. Für die einzelne Angelrute sind nur ein Haken oder Kunstköder oder Kunstködersysteme mit maximal zwei Anbissstellen zulässig. Goldhaken oder sonstige galvanisch beschichtete Haken sind verboten. Art. 10 Köder Erlaubt sind alle natürlichen Köder wie Würmer, tote Köderfische, etc.. Erlaubt sind alle künstlichen Köder. Es ist verboten, Köderfische aus anderen Gewässern zu verwenden. Tote Köderfische dürfen nur mit einem Einzelhaken verwendet werden. Art. 11 Sonstiges Das Verkaufen von Fischen, welche in den Gewässern der IGAR gefangen wurden, ist verboten. Das Einsetzen von Fischen ist generell verboten. Für Wels, Rapfen und Schwarzmeergrundel besteht Entnahmepflicht. Art. 12 Einschränkungen Lässt sich ein zurückzusetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Haken lösen, ist der Haken unverzüglich direkt vor dem Maul abzuschneiden und der Fisch schonend zurückzusetzen. Im Bereich der Isteiner Schwellen Fluss-Km 177,6 bis Km 178,0 ist das Fischen verboten. Unterhalb des Stauwehrs Märkt ist bis zur ersten Treppe an den Rhein das Fischen verboten. Art. 13 Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen richten sich nach dem Übertretungsreglement der IGAR vom 01.01.2014 Ansonsten sind die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg zu beachten. Achtung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Interessengemeinschaft Altrhein e.V. Für den Vorstand: H. D. Geugelin
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