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Gewässer-Information
Adresse
Risskiessee Nord
Klingelbühl
88471
Laupheim
Freizeitgebiet Riss
Status:
Offen
Angesehen:
157
Mehr Infos im Web (www.fischereiverein-obersulmetingen1965.de)
zuständiger Verein:
Fischereiverein Obersulmetingen 1965 e. V.
Winkelhalde 16/1
88471
Laupheim
Das Gewässer ist ganzjährig geöffnet.
Preise für Gastkarten:
Dauer
Mitgl.
Gäste
Jug.
Pfand
Tag
n.v.
18,00 €
9,00 €
nein
Woche
n.v.
60,00 €
30,00 €
nein
Gastkarten bis 34,99 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten bis 49,99 Euro: zzgl. 4,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten ab 50 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr + 4,7% Gastkartengebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Fischarten
Karpfen
Hecht
Rotfeder
Regenbogenforelle
Graskarpfen
Schleie
Rotauge
Döbel
Brachse
Seezander
Aal
Barsch
Rapfen
Karte
Bilder
Ostufer
Blick auf das Südufer
Blick auf das Nordufer
Blick auf das Ostufer
Blick auf das Süd-Ost-Ufer
Kein Bild
Gewässerordnung
Achtung für Gastangler gibt das Nachtangelverbot. Gewässerordnung des Fischereivereins Obersulmetingen e.V. Stand 15.02.2023 Vorwort: Ziel und Aufgabe des Fischereivereins Obersulmetingen e. V. ist es, alle bewirtschafteten Gewässer als Lebensraum zu erhalten und zu schützen. Der Lebensraum von Fischen, der vielen andern Tierarten und Pflanzen darf nicht unnötig beeinträchtig werden. Die Hege und Pflege soll dazu beitragen, den artengerechten Fisch- und Pflanzenbestand zu erhalten oder zu schaffen. Die Einhaltung der Gewässerordnung ist oberste Pflicht jeden Anglers. Aktive Angler haben sich über die geltenden Gesetze, Verordnungen und ergänzenden Bestimmungen, welche die Fischerei, den Natur-, Tier- und Umweltschutz betreffen, zu informieren und einzuhalten. Die Gewässerordnung ist Bestandteil der Fischereierlaubnis. Diese Gewässerordnung ist für alle Gastangler am Baggersee Rißkiessee Nord gültig. 1 Die Gastkarte erlaubt das Angeln ausschließlich am Baggerssee Rißkiessee Nord. Angelverbot Ostseite (Gelände Surfclubs und Badebereich) von 01.06.-31.08. Am Bootsplatz hat der Bootsverkehr Vorrang. Die Lage und Beschreibung der Gewässer werden jedem Angler ausgehändigt und können über die Vorstandschaft eingesehen werden. 2 Gewässerpflege 2.1 Die Gewässer werden nach den Beschlüssen der Vorstandschaft bewirtschaftet. 2.2 Es dürfen ohne Zustimmung des Gesamtvorstandes keine Fische oder im Wasser lebende Tiere aus fremden Gewässern eingesetzt werden. 2.3 Es ist unbedingt erforderlich, dass jeder Angler auf die Umwelt am Wasser Rücksicht nimmt und seinen Angelplatz in einem ordentlichen Zustand verlässt. 2.4 Jedes Vereinsmitglied hat bei allen auffallenden Erscheinungen wie Gewässerverunreinigung, Fischkrankheiten, Fischsterben, Fischwilderei und bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderen unverzüglich einen Gewässerwart oder ein Vorstandsmitglied zu unterrichten. 2.5 Bei baulichen Veränderungen am Gewässer, ganz gleich, ob es sich um Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen handelt, ist der Vereinsvorsitzende sofort zu informieren, damit er evtl. notwendige Gegenmaßnahmen einleiten kann. 2.6 Seerosen, Schilf, Binsen, Rohrkolben und Wasserpflanzen einschließlich Unterwasserpflanzen dürfen nicht geschnitten oder entnommen werden. Gewässerpflege erfolgt nur in Absprache mit der Vorstandschaft. 2.7 Während der Zeit vom 01.03. – 30.09. ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsch, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. 2.8 Die Ufer sind sauber zu halten und auch sauber zu verlassen. Autowaschen, Müll entsorgen und Ähnliches ist verboten. Abgelagerter fremder Müll in größeren Mengen ist der Vorstandschaft zu melden, kleine Mengen sind in einem Müllsack mitzunehmen und können am Vereinsheim entsorgt werden. 3 Uferbegehung 3.1 Das Betreten von Grundstücken zu Zeiten, in welchen den Eigentümern vermeidbarer Schaden entstehen würde, ist verboten. 3.2 Das Fahren und Parken von Fahrzeugen außerhalb der hierfür üblichen Wege und Plätze ist nicht erlaubt. Jeder Angler haftet persönlich für den von ihm angerichteten Schaden. 3.3 Das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen an unseren Gewässern ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der Vorstandschaft auf zugewiesenen Plätzen gestattet. 3.4 Bei der Ausübung der Fischerei sind die Böschungen und die angrenzenden Grundstücke zu schonen. 3.5 Das Parken zwischen den Baggerseen Rißkiessee Nord und Süd ist nicht erlaubt. 3.6 Wir weisen auf das Verbot von Camping und offenem Feuer der Stadt Laupheim hin. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Stadt Laupheim einzuholen. 4 Gewässersperren und Fangverbote 4.1 Jeglicher Fang oder der Fang bestimmter Fischarten in allen oder einzelnen Wasserstrecken kann vom Gesamtvorstand untersagt werden. 4.2 Schongebiete werden durch den Gesamtvorstand festgelegt. 4.3 Besondere Bestimmungen werden mit Bekanntgabe durch Rundschreiben und Aushang (Fischerheim) wirksam. 4.4 Kein Fischer hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz. 5 Erlaubnisschein 5.1 Die Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei an den Gewässern des Fischereivereins bezieht sich ausschließlich auf den Inhaber der Gastkarte. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar oder erweiterbar. 5.2 Die Erlaubnis und Ausübung des Fischfangs, erstreckt sich auf die Zeit zwischen 4:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Nach 22:00 Uhr ist das Gewässer zu verlassen. Die Angelausrüstung und Unterstände müssen abgebaut und im Fahrzeug verstaut werden. Übernachten am See oder auf dem See ist nicht erlaubt. 5.3 Bei der Ausübung der Fischerei sind der Erlaubnisschein und der Jahresfischereischein stets mitzuführen. 5.4 Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur unter Aussicht eines volljährigen Fischereischeininhabers fischen; ab dem 14. Lebensjahr mit bestandener Fischerprüfung und amtlichem Fischereischein (kein Jugendfischereischein) ohne Aufsicht angeln. 5.5 Fischereierlaubnisscheine sind auf Verlangen der Kontrollpersonen vorzuzeigen. Zur Einsicht in die Gastkarten sind berechtigt: Polizeibeamte, die Wasseraufseher des Fischereivereins und jedes volljährige Mitglied des Fischereivereins Obersulmetingen. 5.6 Fischereierlaubnisscheine sind auf Verlangen den Kontrollpersonen vorzuzeigen. Zur Einsicht in die Erlaubnisscheine/Gästekarten sind berechtigt: Polizeibeamte, die ausgewiesenen Fischereiaufseher und jedes volljährige Mitglied des Fischereivereins Obersulmetingen. Des Weiteren dürfen sie den Fang und Fangstatistik kontrollieren. Mitglieder des Fischereivereins Laupheim dürfen am Nord- und Südsee ebenfalls Kontrollen durchführen. 5.7 Über die Vergabe von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Fischerei in den Gewässern des Fischereivereins Obersulmetingen entscheidet der Ausschuss des Vereins. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Vergabe einer Jahreskarte wird jedes Jahr neu entschieden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft kann hiervon nicht abgeleitet werden. 6 Schonzeiten, Mindestmaß, Entnahmepflicht und Fangmengen 6.1 Die gesetzlichen und vom Fischereiverein festgesetzten Schonzeiten und Mindestmaße sind genau einzuhalten. 6.2 Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. 6.3 Untermassige bzw. in der Schonzeit gefangene Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und behutsam ins Wasser zurückzusetzen. 6.4 Kann ein untermassiger oder in der Schonzeit gefangener Fisch wegen des zu tiefsitzenden Hakens nicht ins Wasser zurückgesetzt werden, so ist dieser waidgerecht zu töten und nicht vom Haken zu lösen. Im vorliegenden Fall ist das Vorfach mindestens 10 cm vor dem Maul des Fisches abzuschneiden. Der Fisch ist in die Statistik einzutragen und gilt Fang eines vollwertigen Edelfisches. 6.5 Die entgeltliche Veräußerung, Hingabe im Tausch gegen Gefälligkeiten und Umbesetzung der im Vereinsgewässer gefangenen Fische ist nicht erlaubt 6.6 Der Fang von Hechten, Zandern, Forellen und Karpfen ist in allen Vereinsgewässern beschränkt. Es dürfen pro Angeltag nicht mehr als insgesamt 3 Edelfische gefangen werden. 6.7 Schonzeiten und Mindestmaße des Fischereivereins Obersumetingen e.V. Fischart (Krebse) Mindestmaß cm Schonzeit Vom bis Äsche (Tymallus vulgaris) 30 1. Februar 30. April Hecht (Esox lucius) 50 15. Februar 15. Mai Rapfen (Aspius aspius L.) 40 15. März 31. Mai Zander (Luciuporca sandra) 45 1. April 15. Mai Karpfen (Cyprius carpio) 35 Keine Schleie (Tinca vulgaris) 25 15. Mai 30. Juni Barbe (Barbus fluviatilis) 40 1. Mai 15. Juni Bach-, Fluß- und Regenbogenforelle (Trutta fario, Trutta iridea) 25 1. Oktober 31. März Seeforelle (Trutta lacustris) 50 1. Oktober 31. März Bachsaibling (Salmo fontinalis) 25 1. Oktober 31. März Seesaibling (Salmo salvlinus) 25 1. Oktober 31. März Aal (Anguilla vulgaris) 40 Keine Nase (Condrostoma nasus) 35 15. März 31. Mai Edelkrebs männlich Edelkrebs weiblich Louisianakrebs 12 12 0 1. Oktober 1. Oktober keine ganzjährig ganzjährig 7 Fangstatistik 7.1 Gastangler sind verpflichtet, im Interesse einer intensiven Bewirtschaftung der Vereinsgewässer ihre Fänge zu notieren und in die Fangliste einzutragen. 7.2 Fische sind einzeln mit Datum, Art, Gewicht und Länge zu erfassen. 7.3 Gefangene Fische sind unmittelbar nach dem Fang einzutragen. Tag, Fischart und Länge sind sofort einzutragen, das Gewicht muss gegebenenfalls später nachgetragen werden. 7.4 Die Fangstatistik und der Erlaubnisschein sind bis 31. Dezember eines Jahres in den Briefkasten des Vereinsheimes einzuwerfen oder im Angelladen in Untersulmetingen abzugeben. Eine Nichtabgabe führt zu einer Sperre für das folgende Jahr. 7.5 Bei grob fahrlässiger und irreführender Ausfüllung der Fangliste, kann die Erteilung eines Fischereierlaubnisscheines versagt werden. 8 Angelgerät / Fischwaid 8.1 Das Fischen am Nordsee ist vom Ufer und vom Boot aus, gestattet. 8.2 Das Fischen ist mit zwei Handangeln erlaubt. 8.3 Die Angelrute darf nur mit einer Anbissstelle ausgestattet sein. 8.4 Werden mehrere Male nacheinander untermassige oder geschonte Fische an ein und derselben Stelle gefangen, dann sind Köderart oder Ködergröße so zu verändern, dass ein weiteres Verangeln untermassiger oder geschonter Fische vermieden wird. Notfalls muss die Angelstelle gewechselt werden. 8.5 Die Benutzung von Reusen, Netzen und elektrischem Strom ist nur den Gewässerwarten erlaubt. Reusen sind nicht erlaubt. 8.6 Das Fischen auf Hecht ist nur mit Stahlvorfach oder einem gleichwertigen Vorfach erlaubt. Bei monofilem Vorfach darf nur mit Einzelhaken geangelt werden. 8.7 Das Angelgerät und der Köder sind auf den Zielfisch abzustimmen. 8.8 Köderfische dürfen anstelle einer Handangel auch mit einer Senke mit einer maximalen Seitenlänge von einem Meter gefangen werden. 8.9 Von einem waidgerechten Fischer wird erwartet, dass er zur Ausübung der Fischerei unbedingt die hierzu notwendigen Ausrüstungsgegenstände mit sich führt (Hakenlöser, Kescher, Messer usw.). 8.10 Das Fischen mit lebendem Köder ist verboten (§17 des Tierschutzgesetzes) 8.11 Fischarten, für die ein gesetzliches Schonmaß bzw. ganzjährig geschützt sind, dürfen nicht als Köder verwendet werden. 8.12 Köderfische aus vereinsfremden Gewässern dürfen nicht verwendet werden. 8.13 Gefangene massige Fische sind unverzüglich nach der Landung und vor der Hakenlösung weidgerecht zu töten. 8.14 Fische dürfen am Wasser nicht ausgenommen werden. 8.15 Das Anfüttern vom Boot ist nicht gestattet. Die Futtermenge vom Ufer ist auf 1 KG pro Tag begrenzt. 8.16 Das Ausbringen des Köders mit Boot oder anderem Hilfsmittel ist verboten, d. h. der Köder darf ausschließlich mit der Handangel ausgeworfen werden. 9 Verstöße und Strafen 9.1 Beobachtete Verstöße gegen geltende Bestimmungen sind unverzüglich einem Mitglied des Gesamtvorstandes zu melden. 9.2 Verstöße werden mit sofortigem Entzug der Angelerlaubnis für die Dauer von mindestens 4 Wochen bestraft. 9.3 Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. deren Nichterfüllung können den entschädigungslosen Entzug der Fischereierlaubnis zur Folge haben. Außerdem ist die Festlegung einer Geldbuße möglich. 10 Schlussbestimmung / Inkrafttreten 10.1 Geltende Gesetze bleiben von dieser Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer unberührt. 10.2 Die vorstehende Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) wurde vom Gesamtvorstand des Fischereivereins Obersulmetingen e. V. am 15.02.2023 beschlossen. Diese Gewässerordnung Rißkiessee Nord für Gastangler tritt ab 1.4.2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden alle vorangegangenen Fassungen ungültig.
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