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Gewässer-Information
Adresse
Forellensee - ASG Edesheim
zur Mühle 2
37154
Northeim / OT Edesheim
Unser Angelgewässer ist ein ca.65 Jahre alter Kiessee.Die Fläche beträgt ca.31ha, davon hat die ASG Edesheim 21ha gepachtet. Der See hat eine Tiefe bis etwa 26 Meter. Der See ist verkehrstechnisch gut zu erreichen. Über die Ausfahrt Northeim Nord A7 fahren Sie in Richtung Einbeck auf der B3 bis zur Ortschaft Edesheim. Auf der linken Seite sehen Sie unser gepflegtes Pachtgewässer.( Fahrzeit Abfahrt A7 bis Gewässer etwa 2 Minuten ) Die Angelplätze sind gut ausgebaut und leicht zu erreichen. Hier findet jeder sein Plätzchen. Der See ist bekannt für seinen natürlich gewachsenen Fischbestand und seine kapitalen Fänge. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf Ihren Besuch !
Status:
Offen
Angesehen:
34948
Angler geben diesem Gewässer im Durchschnitt 4 von 5 Sternen.
Mehr Infos im Web (http:\\www.asg-edesheim.de)
zuständiger Verein:
ASG Edesheim-Leinetal 1994 e.V.
Buchenweg 26
37186
Moringen
Sperre
Von
Bis
Anangeln 2025
11.04.2025
12.04.2025
Sommerangeln 2025
27.06.2025
28.06.2025
Abangeln 2025
24.10.2025
25.10.2025
Preise für Gastkarten:
Dauer
Mitgl.
Gäste
Jug.
Pfand
Tag
n.v.
10,00 €
n.v.
nein
Gastkarten bis 34,99 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten bis 49,99 Euro: zzgl. 4,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten ab 50 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr + 4,7% Gastkartengebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Fischarten
Karpfen
Zander
Rotauge
Saibling
Brachse
Wels
Hecht
Barsch
Regenbogenforelle
Plötze
Aal
Karte
Bilder
Gewässer der ASG Edesheim e.V.
Forellensee ASG-Edesheim
Forellensee ASG-Edesheim
ASG-Edesheim-Fangerfolge
ASG-Edesheim-Fangerfolge
ASG-Edesheim-Fangerfolge
ASG-Edesheim-Fangerfolge
ASG-Edesheim- Fangerfolge
ASG-Edesheim-Fangerfolge
ASG-Edesheim-Fangerfolge
Gewässerordnung
Angelsportgemeinschaft Edesheim-Leinetal 1994 e.V. Gewässerordnung gültig ab: 25.04.2025 Vorwort Jeder Angler verhalte sich am Fischwasser so, als sei das Gewässer und die umliegende Landschaft sein Eigentum, das er nach Kräften schont, hegt und vor aller Minderung oder Beschädigung schützt. Die Bestimmungen und Begrenzungen, die diese Gewässerordnung beinhaltet, dienen dem Schutz des Gewässers, der naturnahen Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt. Unser Gewässer soll nicht nur gegenwärtigen, sondern auch noch zukünftigen Generationen Fangerfolge und Erholung bieten. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Gewässerordnung ist für Mitglieder und Gastangler verbindlich. 2. Ausweispapiere (Fischereischein, Fangbuch) für Mitglieder, für Gastangler Tageskarte und Angelprüfung, sind am Gewässer mitzuführen. 3. Es darf nur in den auf der Gewässerkarte schraffiert eingezeichneten Bereichen geangelt werden. 4. Jeder Angler hat mit waidgerechtem Angelgerät zu fischen. 5. Bei zugefrorenem See ist das Eisangeln nur auf eigene Gefahr an den Stellen, die sonst vom Ufer aus befischt werden, auszuüben. 6. Die Veräußerung oder der Tausch gefangener Fische ist verboten. 7. Bei Nichtteilnahme an den Veranstaltungen Anangeln, Nachtangeln und Abangeln besteht ein ganztägiges Angelverbot. 8. Im Interesse der gesamten Angelfischerei ist jedes Mitglied verpflichtet, sein Verhalten am Wasser bzw. in der Öffentlichkeit so einzurichten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. 9. Pro Gastkarte darf eine Begleitperson mitgenommen werden. 10. Bei Veranstaltungen sind Wohnmobile aus Platzgründen untersagt. Fangmeldung 1. Jeder entnommene Fisch muss sofort mit Fischart und Länge in das Fangbuch oder Gastkarte eingetragen werden. 2. Bis zum 10.01. eines jeden Jahres sind die Fangbücher zur Auswertung an die Gewässerwarte abzugeben. Die Abgabe der Gastkarten erfolgt im Briefkasten an der Angelhütte. Fischereiaufsicht und Kontrollen 1. Den ASG-Mitgliedern sind auf Verlangen die Berechtigungsnachweise vorzuzeigen. Die genannten Personen sind berechtigt, sich die Fangergebnisse zeigen zu lassen. Als Legitimation gilt das gültige Fangbuch. Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. 2. Nicht waidgerechtes und unkameradschaftliches Verhalten und Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand zu melden. Erlaubte Fanggeräte 1. Zum Angeleinsatz erlaubt sind insgesamt zwei Angelruten mit beliebigem Köder. Jede Rute darf nur mit einem Vorfach versehen sein. 2. Es ist untersagt, die Angeln ohne eigene Beaufsichtigung im Wasser liegen zu lassen. Sie müssen unmittelbar mit wenigen Schritten zu erreichen sein. 3. Der Einsatz von Setzkeschern ist verboten. 4. Die Friedfischangelei ist nur mit einem Einzelhaken erlaubt. 5. Die Raubfischangelei auf Hecht, Wels und Zander ist nur mit einem Stahl-,Kevlar- oder Titanvorfach erlaubt. 6. Zum Fang von Köderfischen ist eine Senke (1x1 m) erlaubt. Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden Es ist verboten: 1. Explosivstoffe oder Lichtquellen zu verwenden. 2. Elektro-Fischfanggeräte zu verwenden. 3. Mit Grundschnüren, Paternoster- und Springermontagen (Beifängern) oder Reusen sowie Körben und Netzen zu angeln. 4. Fische zu keschern, zu stechen, zu reißen, zu schießen oder mit Schlingen zu fangen. 5. Fische jeglicher Art (auch Köderfische) aus fremden Gewässern in das Vereinsgewässer einzubringen. Behandlung gefangener Fische 1. Stets ist ein Unterfangkescher mitzuführen, um die schonende Landung eines jeden Fisches zu gewährleisten. Bei Welsen ist die Handlandung per Maulgriff erlaubt. Gaff und Lippgripper sind nicht waidgerecht und daher verboten. 2. Der gefangene maßige und für die Entnahme bestimmte Fisch ist sofort waidgerecht zu betäuben und durch Herzstich zu töten. 3. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische, sowie Fische die keinem sinnvollen Verwendungszweck zugeführt werden können, sind vorsichtig vom Haken zu lösen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Abschneiden des Vorfaches von der Angel zu befreien und vorsichtig in das Wasser zurückzusetzen. 4. Die Schonzeiten, Schonmaße und Fangbeschränkungen sind zu beachten. 5. Das Ausnehmen und Schuppen der gefangenen Fische ist am Gewässer verboten. Entnahmefenster Beim angeln auf Fischarten mit Entnahmefenster ist folgendes zu beachten: 1. Um die Schleimhaut des Fisches nicht zu verletzen ist ein großer (min. 70 L x 60 B x 50 cm Netztiefe) und gummierter Kescher Pflicht. 2. Eine Abhakmatte (z.B. für Hecht 130 x 50cm) die vor der Benutzung befeuchtet wird. 3. Eine geeignete Zange um den Haken schonend zu lösen. Ziel eines Entnahmefensters ist die Schonung großer Laichfische. Das Vorhandensein großer Laichfische kann sich positiv auf die Fischbestände auswirken, da die großen Weibchen in der Regel mehr überlebensfähige Nachkommen produzieren als kleine, gerade maßige Fische. Insbesondere bei einem hohen Angeldruck kann die Schonung großer Laichfische wichtig sein. Die Regel soll keine Gängelung sein, sie dient nur dazu, um das Entnahmefenster sinnvoll und schonend für den Fisch umzusetzen. Es gibt leider nicht mehr viele Gewässer die Hechte 1.30m+, Zander 90cm+ und Barsche 55cm+ beherbergen. Wir können stolz sein, an einem Gewässer zu angeln, wo es diese Traumfische noch gibt. Schonzeiten und Mindestmaße für Vereinsmitglieder Fischart Schonzeit Mindestmaß Maximalmaß Fangbeschränkung Forelle (Salmoniden) 28 cm - 5 Tag / 100 Jahr Hecht 01.02. - 30.04. 60 cm 100cm 2 Tag / 15 Jahr Zander 01.02. - 30.05 60 cm 80 cm 2 Wo. / 6 Jahr Barsch 01.02. - 30.04. 20 cm 50 cm Karpfen 40 cm 65 cm 2 Tag / 15 Jahr Schleie 01.05. - 30.06. 28 cm 45 cm 2 Tag / 15 Jahr Aal - 40 cm - 3 Tag / 20 Jahr Waller - 50cm - - Stör ganzjährig geschützt Schonzeiten und Mindestmaße für Gastangler Fischart Schonzeit Mindestmaß Maximalmaß Fangbeschränkung Forelle (Salmoniden) 28 cm - 5 Tag Hecht 01.02. - 30.04. 60 cm 100cm 2 Tag Zander 01.02. - 30.05 60 cm 80 cm 1 Tag Barsch 01.02. - 30.04. 20 cm 50 cm - Karpfen 40 cm 65 cm 2 Tag Schleie 01.05. - 30.06. 28 cm 45 cm 2 Tag Aal - 40 cm - 3 Tag Waller - 50cm - - Stör ganzjährig geschützt Nach dem Fang der vierten Forelle darf nur noch mit einer Angel auf Forelle weiter geangelt werden. Soweit vorkommend, sind im Gewässer ganzjährig geschützt: Bachflusskrebs, Bachneunauge, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Flussneunauge, Mühlkoppe, Lachs, Meerforelle, Meerneunauge, Nase, Rapfen, Schlammpeitzger und Stör. Bei einem Verstoß gegen diese Begrenzung durch Gastangler wird gegen den Betreffenden eine Gewässersperre ausgesprochen. Bei einem Verstoß durch ein Mitglied muss der Betreffende mit seinem Gemeinschaftsausschluss rechnen. Das Blinkern, sowie das Angeln mit Köderfischen ist während der Hechtschonzeit (01.02. bis 30.04.) verboten. Das Angeln auf Forelle ist während der Raubfischschonzeit (01.02. bis 30.04.) mit folgenden Kunstködern erlaubt: • Gulpwurm oder künstlicher Bienenmade • Spoons und Spinner ( Mepps Gr. 0-2 ) • Diese Kunstköder sind mit Einzelhaken zu führen, Drillingshaken sind während der Raubfischschonzeit grundsätzlich verboten ! Verhalten am Wasser 1. Die Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Auch vorgefundener Unrat ist sofort zu beseitigen. 2. Das vergraben und verbrennen von Müll etc. ist untersagt. 3. Bei Fischsterben oder ähnlichen Vorfällen ist sofort der Vorstand zu informieren. 4. Tote Fische in und am Wasser sind sofort ordnungsgemäß zu entsorgen. 5. Das Fischen am Gewässer ist so auszuüben, dass andere Mitglieder und Gastangler nicht gestört werden. 6. Das Anfüttern mit Massenfütterungsmitteln (Forellenfutter und Pellets) ist nicht erlaubt. 7. Für den Fang von Friedfischen (Karpfen, Weißfische) ist der Einsatz von Trockenfutter und Mais bis 0,5 Liter pro Tag und Angler gestattet. Die Benutzung eines Futterbootes ist erlaubt. 8. Gastangler dürfen Futterboote ausschließlich zum Karpfenangeln benutzen. 9. Zelten und Grillen ist am See erlaubt. Mit einer Feuerschale ist ein kleines Lagerfeuer erlaubt. 10. Partys und Saufgelage sind verboten. 11. Familienmitglieder können von Vereinsmitgliedern ohne Gebühr zum Angeln mitgenommen werden und unter Aufsicht angeln. Es darf aber nur mit insgesamt zwei Ruten geangelt werden. Die gefangenen Fische muß das Vereinsmitglied eintragen, das Tageslimit darf nicht überschritten werden. Jede Person, die 14 Jahre oder älter ist, benötigt grundsätzlich einen gültigen Fischereischein. 12. Im Übrigen sind die Bestimmungen der geltenden Gesetze (z. B. des Niedersächsischen Fischereigesetzes, der Binnenfischereiordnung, des Naturschutzgesetzes, des Tierschutzgesetztes usw.) zu beachten. Verwendung von Köderfischen 1. Köderfische sollen nach ihrer Verwendung ordnungsgemäß entsorgt werden. Sie dürfen keinesfalls ins Gewässer eingebracht werden. 2. Die Verwendung lebender Köderfische ist nicht erlaubt. 3. Beim angeln auf Aal mit toten Köderfisch, kann jederzeit ein Hecht oder Zander beißen, daher gelten die Sonderregeln fürs Entnahmefenster. Inkrafttreten 1. Diese Gewässerordnung tritt am 03.04.2025 in Kraft. Alle früheren Vereinsvorschriften, soweit sie die Gewässerordnung betreffen, sind damit ungültig. Bei eventuell auftretenden Fragen oder Anregungen steht der Vorstand gern zur Verfügung.
Dateien
Diese Dateien stehen Ihnen zum Download zur Verfügung (zusätzliche Ordnungen, Wegbeschreibungen).
Beschreibung
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Gewässerordnung 2025
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