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Gewässer-Information
Adresse
Freizeitsee Menzelen
Geester Str.
46519
Menzelen
Der See liegt im Stadtteil Menzelen Ost. Nördlich der Geester Straße. Er wird von einer Intressengemeinschaft vielfältig genutzt und ist daher in einzeile Bereiche geteilt.
Gewässer ist nur teils zu befischen. Entnehmen Sie die Angelbereich"Orangen"der Übersichtskarte. In Gelben u. Blauen Bereichen DARF NICHT GEFISCHT WERDEN! Der Wander/Rettungsweg muss freigehalten werden. Nutzung nur zum beladen und entladen erlaubt. Parken nur auf öffentlich ausgewiesenen Flächen
Status:
Offen
Angesehen:
10873
Angler geben diesem Gewässer im Durchschnitt 3,4 von 5 Sternen.
Mehr Infos im Web (http:\\)
zuständiger Verein:
Angel IG Freizeitsee Menzelen Ost
Graf-Luitpold-Str. 17
47495
Rheinberg
Sperre
Von
Bis
Veranstaltung
19.08.2017
20.08.2017
Veranstaltung
27.08.2017
27.08.2017
veranstaltung
24.09.2017
24.09.2017
Preise für Gastkarten:
Dauer
Mitgl.
Gäste
Jug.
Pfand
Tag
n.v.
12,50 €
10,00 €
5,00 €
Wochenende
n.v.
22,00 €
18,00 €
5,00 €
Pfand wird bei Abgabe der Fangrückmeldung auf Ihrem Paypal-Konto gutgeschrieben.
Gastkarten bis 34,99 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten bis 49,99 Euro: zzgl. 4,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten ab 50 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr + 4,7% Gastkartengebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Fischarten
Karpfen
Schleie
Hecht
Barsch
Weißfische
Wels
Zander
Rotauge
Karausche
Karte
Bilder
Gewässerordnung
Gewässerordnung Der Interessengemeinschaft Freizeitsee Alpen-Menzelen für das Gewässer Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost Diese Gewässerordnung gilt für alle angeschlossenen Vereine und Gastangler auch online verfügbar 1. Die Gewässerordnung gilt für das Gewässer Freizeitsee in Alpen. Sie untersteht der Gewässerordnung unserer übergeordneten Dachverbände und des Landesfischereigesetz im Land Nordrhein - Westfalen. Alle Angler sind gehalten, sich vor Angelbeginn am Gewässer über aktuelle Vorschriften zu informieren. 2. Das Anlegen von Angelstegen, das Entfernen von Schilf- oder Grünzonen oder das Verändern von Uferpartien bedarf der Genehmigung des Vorstandes. 3. Das Angeln ist nur mit abgestempelten Papieren, die für das laufende Kalenderjahr Gültigkeit haben Blaue Karte gestattet. Sollte keine Kündigung der Mitgliedschaft vorher eingegangen sein. Beim Angeln in dem Gewässer sind Jahresfischereischein, Fischerei-Erlaubnisschein und Fangliste unbedingt mitzuführen. Fehlt eine dieser Unterlagen besteht Angelverbot. 4. Untermäßige Fische, sowie mehr als in der Fangtabelle erlaubte Fische, sind sofort zurückzusetzen. Das hältern im Kescher ist nicht gestattet. 5. Erlaubt sind zwei Handangeln mit Rolle und einer Anbissstelle, davon höchstens eine als Raubfischangeln mit totem Köderfisch. Die Angelruten dürfen nicht ohne eigene Beaufsichtigung ausgelegt werden und müssen in greifbarer Nähe liegen. Bei der Ausübung der Spinnangelei darf keine weitere Rute ausgelegt sein. Statt einer Rute mit Rolle kann auch eine Kopfschnurrangel Stipprute benutzt werden. 6. Niemand hat Anspruch auf einen festen Angelplatz. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst gekommene das Vorrecht. Die Angeln sind so auszulegen, dass andere Sportsfreunde nicht behindert werden. Der Abstand der einzelnen Ruten sollte 25 Meter nicht überschreiten. Die Angelplätze sind so zu wählen das die kürzeste mögliche Entfernung zum Ufer besteht. Auf gekennzeichneten Behindertenangelplätzen haben Behinderte immer das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens zu angeln. 7. Das Anfüttern und Angeln mit narkotisierenden Ködern ist nicht gestattet. Die Futtermenge darf 3 Liter trocken pro Kalendertag nicht überschreiten. Das Anfüttern ist auf die eigentliche Angelsitzung zu beschränken. Lockfutter, gleich welcher Art, darf nur während des Angelns ausgebracht werden. Vorfüttern, das heißt das Anlegen von Lockstellen vor dem Angeln, ist nicht erlaubt. 8. Das Fischen mit Kunstködern, Blinkern, Wobbler und Spinnfischen, sowie das Fischen mit totem Köderfisch ist am Gewässer gestattet. 9. Jeder Angler ist verpflichtet, entsprechende Geräte mitzuführen und ordnungsgemäß anzuwenden, die ein waidgerechtes Landen und Töten der Fische gewährleistet. Bsp.: Hakenlöser, Fischbetäuber, Messer, Rachen Sperrer beim Raubfischfang Unterfangkescher und ein Maßstab. 10. Die Verwertung des Fanges geschieht in Eigenverantwortung des Anglers. Massige Fische sind sofort waidgerecht zu betäuben und zu töten und vom Vereinsmitglied einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Das Zurücksetzen massiger Fische ist nicht erlaubt. Den Fang nach Art, Stückzahl und Gewicht in die Fangliste eintragen. 11. Die Fangliste ist nach dem Ansitz unaufgefordert und unverzüglich zurück zu reichen. a) Bei Zuwiderhandlung kann die Erteilung des Berechtigungsscheines Fischereierlaubnisscheines bis auf weiteres verweigert werden. b) Jeder Angler ist verpflichtet die Fangliste mitzuführen. c) Die Fangliste ist nicht übertragbar. 12. Bei offiziellen Vereinsveranstaltungen Gemeinschaftsfischen ist während der Veranstaltungszeit das Angeln an sämtlichen Angelstellen verboten. Auch für die Dauer von Arbeitseinsätzen gilt diese Bestimmung. Gemeinschaftsfischen mit mehr als 8 Teilnehmern bedürfen der Genehmigung des Vorstands. Das Angeln während der Arbeitseinsätze ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. 13. Das Verunreinigen der Ufer und des Gewässers mit Abfall aller Art ist verboten. Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz und die nähere Umgebung sauber zu halten, auch dann, wenn der Abfall nicht von ihm stammt. Angelschnüre und Angelhaken sind eine Gefahr für die Tierwelt und dürfen auf keinen Fall hinterlassen werden. 14. Zelten, Lagern und offenes Feuer zB. Lagerfeuer sind untersagt. Die Benutzung von Angelzelten und Unterständen in naturfarben Grün, Olive ohne festen Boden sind gestattet. 15. Gefangene Fische dürfen aus gesundheitlichen Gründen nicht am Gewässer und dessen Umgebung ausgenommen werden. Das Schuppen und säubern gefangener Fische am Gewässer ist verboten. 16. Das Bootsangeln für Gastangler ist nicht gestattet. Die angeschlossenen Vereine der Interessengemeinschaff haben zum Bootsangeln eine Sondergenehmigung der Gemeinde Alpen die nur den Vereinsmitgliedern zusteht. 17. Die Nutzung von Echoloten ist gestattet. 18. Für den Angelbereich gilt ein Badeverbot. siehe Gewässerskizze Angelbereiche auch online 19. Das Eisangeln und das Betreten der Eisfläche mit Schlittschuhen ist nicht erlaubt. 20. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen wenn andere Vereinsmitglieder darauf bestehen. 21. Mindestmaße, Schonzeiten, Fangbeschränkungen und Schonbezirke Mindestmaße und Fangbeschränkungen für das Angelgewässer Freizeitsee Alpen / Menzelen-Ost Mindestmaße / Fangbeschränkungen: Maximal 2 Edelfische pro Angelansitz Fischart Mindestmaß Aal 50 cm Hecht 50 cm Karpfen 35 cm Schleie 25 cm Zander 45 cm Allgemeine Schonzeiten: Es gelten die allg. gesetzlichen Bestimmungen des Landes NRW Erweiterte Schonzeiten: Im Zeitraum 15.02. — 31.05. ist das fischen mit jeder Art von Raubfischködern auf Barsch, Zander und Hecht am Freizeitsee untersagt. Verboten ist am Angelgewässer Freizeitsee Alpen / Menzelen Ost: a) das Auslegen von Reusen und Aalschnüren, b) das Eisangeln und der Gebrauch der Senke. Schonbezirke: Das Betreten der sich im Wasser befindlichen Pflanzen ist grundsätzlich verboten. In der Schonzeit gefangene Fische und untermassige Fische sind sofort mit der notwendigen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen. Zur Pflege und Hebung des Fischbestandes kann der Vorstand der IG Vereine einzelne Gewässerabschnitte, sowie Uferabschnitte zu Schongebieten erklären. Der Vorstand der IG und die beauftragten Gewässerwarte sind bevollmächtigt einzelne Gewässerabschnitte vorübergehend zu sperren. Der Fischereiausübungsberechtigte hat sich gegebenenfalls zu informieren. Das Befischen und Betreten der Schongebiete ist untersagt und führt bei Zuwiderhandlung zum sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis. Bei Verstößen gegen unsere Vereinsordnungen ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, die Verdachtsperson zu kontrollieren. Verstöße jeglicher Art sind umgehend dem Vorstand zu melden. Der Vorstand bittet um Einhaltung dieser Maßnahmen zum Wohle unserer Vereine und unseres Gewässers. Festgestellte Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Mit der Erteilung der Fischereierlaubnis gilt diese Gewässerordnung als verbindlich anerkannt. Sportliches Fischen ist fangen der Kreatur zur sinnvollen Verwertung. Der Vorstand der Interessengemeinschaft Freizeitsee Alpen-Menzelen Michael Janssen (SFV Borth e.V. ) Mike Backus (ASV Rotfeder Alpen e.V.) 1. Vorsitzender Schriftführer Uwe Janßen (ASV Xanten-Menzelen e.V.) Oliver Helmes (ASV Rotfeder Alpen e.V.) Kassenwart 1. Gewässerwart
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