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Gewässer-Information
Adresse
Alte Bernauer Badeanstalt (Staubecken a. d. Panke)
Schwanebecker Chaussee
16321
Bernau
Zwischen Panketal und Bernau, direkt am Berlin-Usedom-Radweg gelegene, ehemals als Forellenteich genutzte, 0,76 ha große Kiesgrube.
Der vom Anglerverein Panketal e.V. betreute und als Jugendangelgewässer genutzte ehemalige Forellenteich, steht allen Inhabern einer gültigen DAV Jahresmarke zur Verfügung. Als Tages- und Wochenangelberechtigungen gelten ausschließlich gewässerspezifische Berechtigungsscheine! Gewässernr.: F 03-140
Status:
Offen
Angesehen:
28171
Angler geben diesem Gewässer im Durchschnitt 4 von 5 Sternen.
zuständiger Verein:
Anglerverein Panketal e.V.
Knobelsdorffstraße 5
16341
PANKETAL / OT Zepernick
Das Gewässer ist ganzjährig geöffnet.
Preise für Gastkarten:
Dauer
Mitgl.
Gäste
Jug.
Pfand
Tag
n.v.
10,00 €
5,00 €
nein
Woche
n.v.
22,00 €
10,00 €
nein
Gastkarten bis 34,99 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten bis 49,99 Euro: zzgl. 4,85 € Online-Gebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Gastkarten ab 50 Euro: zzgl. 2,85 € Online-Gebühr + 4,7% Gastkartengebühr (inkl. 19% Mehrwertsteuer)
Fischarten
Karpfen
Aal
Rotfeder
Karausche
Plötze
Schleie
Hecht
Karte
Bilder
Gewässerordnung
Über die Bestimmungen der DAV-Gewässerordnung hinaus (http://www.lav-bdg.de/page/gewaesserordnung.html), gelten für die Ausübung des Angelns folgende Bedingungen: 1. Der Inhaber ist zum Fischen mit 2 Fried- oder Raubfischangeln (Posen- oder Grundangelmontage) oder 1 Spinnangel in dem benannten Angelgewässer berechtigt. • Friedfischangel: beliebige Angel mit oder ohne Rolle mit einem einschenkligen Haken • Raubfischangel: beliebige Angel mit oder ohne Rolle mit einem toten Wirbeltierköder an bis zu 3 Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken • Spinnangel: beliebige Angel mit Rolle und künstlichen Köder oder toten Wirbeltierköder, der durch den Angler ständig bewegt wird 2. Beim Angeln sind die Angelkarte (Erlaubnisvertrag) und der Nachweis der gezahlten Fischereiabgabe mitzuführen. 3. Das Angeln auf Raubfisch ist nur mit einem gültigen Fischereischein gestattet. 4. Sofern keine Nachtangelgenehmigung erteilt wurde, darf im Zeitraum von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang, vom Ufer bzw. festgemachten Wasserfahrzeug aus, geangelt werden. 5. Zum Fang ausgelegte Angeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. 6. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasser- und Schwimmblattpflanzen bewachsene Ufer- bzw. Flachwasserzone) ist untersagt. 7. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet. 8. Von stehenden Fanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. 9. Angeln mit Raubfisch- oder Spinnangel ist in der Schonzeit für Hechte nicht erlaubt. 10. Nur dem Angelgewässer entnommene und waidgerecht getötete Fische dürfen als Köderfische verwendet werden. 11. Fangbegrenzung je Kalendertag auf insgesamt 3 Fische der nachstehenden Arten, davon max. 2 Stk. Aal, Hecht, Karpfen, Zander, Wels bzw. 3 Stk. der Arten Schleie, Forelle 12. Geangelte untermaßige bzw. geschonte Fische sind sofort und vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen. 13. Bitte helft mit, das Gewässer sauber zu halten. Wird der Angler an einem verunreinigten Angelplatz angetroffen, kann die Angelberechtigung entschädigungslos eingezogen werden. 14. Jeder Angler hat sich jederzeit über neue gesetzliche Regelungen, insbesondere zum Fischereirecht zu informieren. 15. Verstößt der Inhaber gegen die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die vorstehenden Bedingungen wird diese Angelkarte (Erlaubnisvertrag) mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und kann von den Kontrollberechtigten entschädigungslos eingezogen werden, unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung. Dergleichen trifft zu für unvollständig ausgefüllten bzw. mit eigenmächtigen Zusätzen oder Änderungen versehenen Angelkarten. 16. Kontrollberechtigt sind die Mitarbeiter der Fischereiaufsicht, die Polizei und die Fischereiausübungsberechtigten.
Dateien
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